Das Beratungsportfolio einer modernen Anwaltskanzlei - ohne Mediation denkbar?
Forum 1
Nach § 1 Abs. 3 BORA haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Mandantschaft längst "konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten". Nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes wird die Klageschrift den Hinweis enthalten müssen, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist. So weit, wie Konfliktlösungsmethoden wie die Mediation sich bereits jetzt etabliert haben und Erfolge generieren, stellt sich längst die Frage, ob die anwaltliche Beratung die konsensuale Konflikttherapie übergehen darf, ohne das Selbstbestimmungsrecht der Mandantschaft zu verletzen.
Muss die Anwaltschaft sich also beugen?
Oder gibt es jenseits der Haftungsvermeidung gute Gründe zur Aufnahme konsensualer Streitbeilegung in das aktive Beratungsportfolio? Wir meinen: JA.
Es geht um Kundenzufriedenheit und Kundenbindung. Lange Prozesse über viele In-stanzen hinterlassen auch beim schließlich obsiegenden Mandanten Spuren: Nerven-belastung, Unsicherheiten, Transaktionskosten, Vollstreckungsrisiken. Kommen noch multikulturelle und multisprachliche Aspekte hinzu, erweist sich die besondere Leistungsfähigkeit internationaler Mediation im Vergleich zu nationalen Gerichten.
Einen Fall allein aus der Zahl der möglicherweise zu verwirklichenden Gebührentatbestände anzugehen, greift zu kurz: Die investierte Zeit und die Aussicht auf Folgeaufträge sollten bei einer umfassenden kaufmännischen Betrachtung nicht außer Acht bleiben. Und das Risiko, den Mandanten an mediativ und auch kaufmännisch beratende Anwälte zu verlieren, sollte nicht unterschätzt werden.
Anderseits ist die Mediation aber selbstverständlich kein Allheilmittel. Sie ist aber eine Option für anwaltliches Handeln. Lassen Sie uns darüber diskutieren und auch erörtern, wie die moderne Anwaltspraxis die Chancen strategisch nutzt, die in der Mediation liegen.